Die Auseinandersetzung um die Bedingungen, Möglichkeiten und Strukturen einer »Europäisierung des Strafrechts« aber auch eines »Gemeinschaftsstrafrechts«, eines »europäischen Strafrechts« usw. 1 ist auch in der deutschen Strafrechtswissenschaft und Strafrechtsdogmatik nach wie vor im Gange. 2 Allerdings scheint mit dieser Diskussion eine bewußte, zugleich kaum thematisierte Umwertung, zumindest eine Unterbestimmung zentraler dogmatischer Prinzipien, Begriffe und Begründungsformen einherzugehen, was freilich -so die These -der gegenwärtig und konkret ausgeformten Rechts-und Sanktionsstruktur der Gemeinschaft bzw. der Union nicht in vollem Maße gerecht wird. -Dementsprechend soll der vorliegende Aufsatz eine kurze, zugleich kritische Bestandsaufnahme der aktuellen Diskussion liefern und schließlich (mögliche) Perspektiven der Bestimmung und Bedeutung des Strafrechts gerade auf dem Hintergrund europäischer Angleichungs-und Harmonisierungsstrategien aufzuzeigen. In einem ersten Schritt (I.) wird deshalb zunächst nach der herkömmlichen Bestimmung des Verhältnisses von (nationalem) Strafrecht und (Gemeinschafts-) Rechtsordnung gefragt (1.), was daran anschließend die Problematik des heute dominierenden Straftatbzw. Prüfungsschemas resp. und vor allem dessen »Transformation« auf die Ebene des europäischen Gemeinschaftsrechts in den Blick rücken (2.) und endlich auf die damit verbundenen Schwierigkeiten hinsichtlich der wohl vornehmlich funktionstypisch (rechtspolitisch) orientierten Konstruktion strafrechtlicher Sanktionsregelungen verweisen wird (3.). -Im zweiten Teil der Abhandlung (II.) gilt es dann, dem vorstehend kritisierten (Denk-)Modell der wohl herrschenden Dogmatik von Strafrecht und Europäisierung ein anderes entgegen zu stellen. Seinen Ausgangspunkt wird dieses bei einem systematischen, nämlich einem Verständnis des Strafrechts als rechtlicher und d.h. freiheitsgesetzlich grundierter Partialpraxis nehmen (1.), um daran anknüpfend die Spezifik der darauf bezogenen (nationalen) Verantwortungszuweisungsstrategien herauszuarbeiten (2./ 3.). Daraus werden sich wiederum -dargestellt in einem dritten Abschnitt (III.) -wesentliche Konsequenzen sowohl für die Begründung originär gemeinschaftsrechtlicher Sanktionsformen (1./ 2.) als auch für die Bedeutung und die gegenwärtig zu bestimmenden Grenzen strafrechtlicher Konfliktbewältigung in einem »gemeinsamen Europa« ergeben (3.). 1 Auf diese Differenzierungen und deren Bedeutungen wird nachfolgend noch genauer eingegangen. 2 Hierzu fand am 07./08.11.2003 in Dresden eine außerordentliche Strafrechtslehrertagung statt.
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