ZusammenfassungWährend die FFH-Richtlinie ein flexibles und durch die Rechtsprechung in vielen Einzelfragen
geklärtes Instrumentarium zur Rechtfertigung der Verletzung naturschutzrechtlicher Schutzvorschriften
enthält, werden die entsprechenden Ausnahmevorschriften der Vogelschutzrichtlinie von Vielen als erheblich
rigider empfunden. Das VG Gießen ging jüngst sogar soweit, die Erteilung einer Genehmigung für
eine Windenergieanlage aufzuheben, weil die Anlage trotz aller Vorkehrungen zum Schutz der Vögel deren
Tötungsrisiko signifikant erhöht hätte. Das gibt Anlass, der Frage nachzugehen, ob und inwieweit
das Artenschutzrecht dem Ausbau der Windenergie tatsächlich substanzielle und möglicherweise einschneidende
Grenzen setzt. Der Beitrag gelangt zu dem Ergebnis, dass die Vogelschutzrichtlinie bei näherer Analyse
durchaus Möglichkeiten bietet, eine praktische Konkordanz der gegenläufigen Zielsetzungen zu erreichen.
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