lassen. Es ist bislang nicht deutlich geworden, ob die hier in sehr eingeschränkter Weise ermöglichte erleichterte Einbürgerung tatsächlich zu einer spürbaren Veränderung des Einbürgerungsverhaltens der betreffenden Angehörigen der zweiten und dritten Generation geführt hat. Eine der Hauptschwierigkeiten ist nach wie vor das Problem der doppelten Staatsangehörigkeit. Gerade männliche Jugendliche werden aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit nur dann entlassen, wenn sie ihren Militärdienst absolviert oder sich mit einer entsprechend hohen Summe davon freigekauft haben (wie vor allem in den Fällen der türkischen Staatsangehörigen). Für eine erleichterte Einbürgerung sind deshalb -wie von der Bundesbeauftragten für Ausländerfragen wiederholt zur Diskussion gestellt -wirksame Maßnahmen erforderlich, die vor allem das Problem der Mehrfachstaatsangehörigkeit zum Gegenstand haben. i Klaus Sieveking Rassismus als Problem des VölkerrechtsRassismus oder genauer Rassendiskriminierung stellt sich für das Völkerrecht in zwei Formen dar, die wohl zu unterscheiden sind: einmal als Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen, zum anderen als Diskriminierung einzelner Mitglieder wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe. Auf die erste Form antwortet das Völkerrecht durch Minderheitenschutzsysteme, wie wir sie aus der Völkerbundzeit kennen. In völkerrechtlichen d. h. zwischenstaatlichen Verträgen bilateraler oder multilateraler Art verpflichten sich Staaten, Teilen ihrer Staatsanghörigen, die sich nach bestimmten Merkmalen z. B. religiöser, nationaler bzw. ethnischer Art von anderen unterscheiden, einen Sonderstatus, meist auf kulturellem Gebiet (Sprache, Schule etc.) einzuräumen. Auf dieses Problem, das seit einiger Zeit in den Vordergrund gerückt ist (die laufende Vollversammlung diskutiert eine UN-Deklaration zum Minderheitenschutz, demnächst soll ein Entwurf des Schutzes von sog. indigenous peoples behandelt werden), kann ich aus Zeitgründen nicht einghen. Ich will aber zumindest darauf hinweisen, daß die Illusion von 1945, Minderheitenprobleme seien historisch überholt, längst zerstoben ist und das Völkerrecht der gesellschaftlichen und internationalen Problementwicklung folgen muß. Auf die zweite Form der Rassendiskriminierung antwortet das Völkerrecht durch Einräumung von Menschenrechten und deren Garantie für alle Menschen ohne Unterschiede, die ebenfalls in völkerrechtlichen Verträgen zwischen den Staaten vereinbart werden. Prominentes Beispiel ist Art. 27 des IPBürgR: »In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheitn nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen um auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.« Hier wird ein individuelles Recht eingeräumt, das allerdings nur existieren kann, wenn die Gruppe als solche in ihrer Existenz gesichert ist. Indirekt ist also ein Minderheitenschutz vorausgesetzt. Umstritten ist, ob sich diese Verpfl...
Zur Entwicklung des studentischen Disziplinarrechts an den Hochschulen I. Die Disziplinierung wissenschafilicher Produktion I. Ordnung und Sicherheit sind offensichtlich entscheidende Konsensmomente im deutschen Geschichtsbewußtsein. Wen sollte es daher verwundern, daß sich die Ministerpräsidenten der Länder am 7. 3. I969 auf einen Staatsvertrag über die Herstellung von Ordnung und Sicherheit an den Universitäten am ehesten einigen konnten. Schon I 8 I 9 erzielten die deutschen Einzelstaaten bei aller sonst eifersüchtig gewahrten Partikularität in Karlsbad in dieser Hinsicht übereinstimmung. Ihren Abscheu vor »revolutionärer Gesinnung, deren Hauptträger die Studierenden der Universitäten waren«l, bekräftigten sie durch die Verschärfung der Relegationsbestimrnungen im Anschluß an das Hambacher Fest I 8 30. Spätestens I848 hatte aber auch die deutsche Universit:it dieses Ordnungskonzept übernommen. Ordnung, Sitte und Ehre des akademischen Lebens waren die Ordnung, Sitte und Ehre der in Besitz und Bildung verschränkten bürgerlichfeudalen Schicht, die in der Schizophrenie von Geist und Warenproduktion ehemals revolutionäre Anwandlungen in Staatsbewußtsein umgesetzt hatte. Als Reminiszenz des Mißtrauens an alte revolutionäre Tage mußte eine Bestimmung wie die Verordnung des Ministeriums des Kultus und Unterricht von Baden vom 22.April I920 erscheinen, in der Verletzung nationalen oder sozialen Empfindens durch herausforderndes Betragen in der Offentlichkeit als disziplinarwürdig betrachtet wurde. Wer verletzte zu diesem Zeitpunkt schon innerhalb der Universität diese Empfindungen? Arbeiterschaft und die wenigen ihre objektive Lage reflektierenden Intellektuellen befanden sich ja weitgehend außerhalb der alma mater. Während der übrige gesellschaftliche Produktionsprozeß sich immer mehr verdinglichte und rationalisierte, ohne deswegen vernünftiger zu werden, meditierte die deutsche Universität eine Vernunft, die sich von Rationalität distanzierte, wenn sie diese nicht schlechthin sogar mit Irrationalität gleichsetzte. Dem widerspricht nicht, daß in den naturwissenschaftlichen oder soziologischen Fächern Rationalität, d. h. Meßbarkeit von Fakten, gleichgesetzt wurde mit Vernunft. Dies erlaubte der naturwissenschaftlichen Methodologie, die Vernunft der hermeneutischen Geisteswissenschaften zwar als Vernunft abzulehnen, jedoch als Glauben (oder als praktische Vernunft) zu akzeptieren 2 • Die Universität konnte so Enklave in den um sie herum geschehenden gesellschaftlichen Veränderungen bleiben, in der das Bürgertum sich seinem Traum der sittlichen Persönlichkeit, die selbst in Ketten frei ist, hingeben konnte.
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