Rapid, accurate detection of serum amyloid A (SAA) is needed in equine practice. We validated a patient-side point-of-care (POC) assay (Stablelab; Zoetis) compared to the turbidimetric immunoassays LZ-SAA (TIA-Hum) and VET-SAA (TIA-Vet; both Eiken Chemical). Analytical performance was assessed at 3 different concentration ranges and with interferences. Inter-method comparison using 49 equine serum samples revealed a significant difference between median SAA results ( p < 0.0001), with the strongest bias between the POC and TIA-Vet (median 1,093 vs. 578 mg/L). The median SAA value obtained with the TIA-Hum method was 752 mg/L. Correlation between POC/TIA-Hum and between POC/TIA-Vet was fair (rs = 0.77 and 0.69) and excellent between both TIAs (rs = 0.93). Bias between POC/TIA-Hum, POC/TIA-Vet, and TIA-Hum/TIA-Vet was −56.7%, –80.9%, and −28.2%, respectively. POC intra- and inter-assay CVs (16.1–30% and 19.8–35.5%) were higher than TIA CVs (generally <12%). Bilirubin and hemoglobin had a negative bias on POC and TIA-Vet results (−16.6 to −45.6%); addition of intralipid yielded a positive bias (35.9–77.4%). The POC had good linearity of SAA concentrations up to 10,312 mg/L ( R2 = 0.92). A hook effect was present at SAA >3,000 mg/L for the POC assay. Equine serum SAA was stable over a median period of 2.5 y when stored at −80°C. Overall, there was excellent-to-moderate correlation between tests, but imprecision and hook effect of the POC, as well as bias between the methods, must be considered.
Zusammenfassung: Fohlen ohne Equidenpass sind als der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere zu behandeln. Die Anwendung von Arzneimitteln, deren Wirkstoffe in der "Positivliste" für lebensmittel-liefernde Equiden aufgeführt und teilweise explizit für die Anwendung bei Fohlen beschrieben sind, ist untersagt. Diese Regelungslücke erschwert die korrekte und vor allem legale Behandlung von erkrankten Fohlen. Als einzige rechtskonforme, wenn auch ethisch äußerst fragwürdige Alternative zur rechtswidrigen Behandlung wurde laut offizieller Aussagen öffentlicher Behörden die Euthanasie des Fohlens vorgeschlagen. Um die rechtskonforme Anwendung nötiger Arzneimittel zu ermöglichen, wurde vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) in Zusammenarbeit mit der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) ein Lösungsvorschlag erarbeitet, der die Beantragung von Notfalltranspondern durch den Pferdzüchter oder den behandelnden Tierarzt und die anschließende Eintragung angewandter Medikamente vorsieht. Das sogenannte Herkunftssicherungs-und Informationssystem für Tiere (HIT) mit seinen Modellen A und B wird bisweilen nur in einem Teil der deutschen Bundesländer verwendet, größtenteils gibt es jedoch keine speziellen Regelungen für die geschilderte Problematik. Auch ist der Erhalt von Transpondern zur Kennzeichnung nicht nur bundesweit uneinheitlich geregelt, sondern hängt zusätzlich von den einzelnen Zuchtverbänden beziehungsweise anderweitigen Transponder-ausgebenden Stellen ab. Außerdem fehlt vielfach das Bewusstsein der behandelnden Tierärzteschaft für den bestehenden Konflikt, was oftmals rechtswidrige Medikationen zur Folge hat. Von den Bundesländern, die das HIT-System zur Dokumentation der Arzneimittelanwendung bei Fohlen vor Equidenpassausgabe bereits erfolgreich anwenden, wird dessen Praktikabilität bei gleichzeitig komplexen Durchführungsschritten einheitlich bestätigt. Die Autoren des vorliegenden Artikels sehen eine bundeseinheitliche Regelung für den Umgang mit behandlungsbedürftigen Fohlen ohne Equidenpass und die Schärfung des Bewusstseins für ein rechtskonformes Handeln in der deutschen Tierärzteschaft als dringendes Ziel an. Um die korrekte Identifizierung und Nachvollziehbarkeit von Arzneimittelanwendungen bei Fohlen ohne Equidenpass sicherzustellen, wird dabei vor allem auf das HIT-Modell B verwiesen, bei dem der behandelnde Tierarzt nach Beantragung eines Notfall-Transponder-Sets zur Kennzeichnung behandelter Fohlen und zur anschließenden Daten-Übermittlung von angewandten Medikamenten ermächtigt wird. Gegenüber dem Modell A hat Modell B den entscheidenden Vorteil, dass die eventuelle Ansammlung überschüssiger Transponder bei der Beantragung eines Jahresbedarfs an Fohlen-Transpondern durch den Pferdezüchter vermieden wird. Im besten Fall kann somit die Implantation eines für das Pferd nicht vorhergesehenen Transponders verhindert werden (Lagershausen 2020c). Zusätzliches Ziel sollte die Sensibilisierung deutscher Pferdezüchter für die möglichst frühzeitige Beantragung von Pferdepässen sein.
Zusammenfassung: Pferde sind gemäß Artikel (Art.) 37, Absatz (Abs.) 1 der Durchführungsverordnung der europäischen Union (EU) 2015/262 Schlachttiere und damit für den menschlichen Verzehr vorgesehen, so lange keine ausdrückliche Deklaration zum Nicht-Schlachttier (Abschnitt II, Teil II des Equidenpasses) erfolgt. Als Schlachtpferde gelten somit Pferde mit Equidenpass, bei denen der entsprechende Anhang nicht ausgefüllt ist, sowie Equiden, und damit auch Fohlen, für die kein Equidenpass vorliegt. Auf Grund arzneimittel-und lebensmittelrechtlicher Bestimmungen stehen dem behandelnden Tierarzt von noch nicht gekennzeichneten Fohlen lediglich eine begrenze Auswahl an verwendbaren Medikamenten zur Verfügung, da diese grundsätzlich wie ein Schlachttier zu behandeln sind. Dies stellt die Tierärzteschaft vor eine besondere Herausforderung, bei der die Balance zwischen medizinisch und ethisch korrekter Therapie behandlungsbedürftiger Fohlen und die arzneimittel-und lebensmittelrechtliche Regelkonformität gewahrt werden muss. Art. 42 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 ermöglicht seit 07.07.2021 ähnlich wie das Modell B des Herkunftssicherungs-und Informationssystems für Tiere (HIT) einen legalen Weg, um für Fohlen bei medizinischer Notwendigkeit eine ad-hoc-Identifizierung durchführen zu können. Hierbei erfolgt die Implantation eines injizierbaren Transponders, sowie das Ausfüllen eines Identifizierungsdokuments unmittelbar durch den verantwortlichen Tierarzt bei Behandlung einer lebensbedrohlichen Situation. Sofern die angewendeten Medikamente nicht als wesentliche Stoffe in der "Positivliste" der Verordnung (VO) (EU) 122/2013 aufgeführt sind, wird das Fohlen vom behandelnden Tierarzt von der Schlachtung und vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen. Bei der Anwendung von wesentlichen Stoffen der "Positivliste" gilt der Ausschluss von der Schlachtung und dem menschlichen Verzehr für 6 Monate. Das ausgefüllte Identifikationsformular dient im Anschluss zur Erstellung des endgültigen Passes und der Registrierung in der HIT-Datenbank. Behandlungen von lebensmittelliefernden Equiden mit Medikamenten, die nicht zu den "zulässigen Stoffen" (entspricht den Stoffen der "Positivliste") gehören, müssen zusätzlich zur Dokumentation über Anwendungs-und Abgabe (AuA)-Dokumentation und im Bestandsbuch auch im Equidenpass verzeichnet werden. Die praktische Umsetzung der rechtlich vorhandenen Möglichkeiten durch Bereitstellung von Notfall-Transponder und Identifizierungsdokumenten für die ad-hoc-Identifizierung ist nun eine organisatorische Aufgabe, die seitens der zuständigen Behörden der einzelnen Bundesländer zugunsten der Tierärzteschaft geleistet werden muss. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelungen kann nach dem Tierarzneimittelgesetz (TAMG) eine Straftat vorliegen, deren gesetzlicher Tatbestand eine Ahndung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe vorsieht.
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