In unserer Rechtsordnung haben Religionen trotz möglicher Verbindungen zwischen Staat und Religion keine unmittelbare Kompetenz zur Satzung von allgemein verbindlichem Recht. Statt dessen sind Religionen »Gegenstand« gesetzlicher Regelungen und müssen gegebenenfalls im Rahmen der Rechtsfindung auch beurteilt werden. Der Aufsatz erörtert zunächst kurz den Umfang und die Reichweite der in unserer Gesellschaft etablierten Beziehung zwischen Religion und Recht, um sodann in einer historischen Rückschau die Genese dieser Struktur nachzuzeichnen. Dabei wird gezeigt, dass die Trennung von Religion und Recht nicht erst als Ergebnis einer modernen Entwicklung entstanden ist, sondern schon seit der Antike in unterschiedlicher Ausformung politisch wirksam war. Die Verbindung der griechisch-römischen Rechtssystematik mit der jüdisch-christlichen Auffassung vom Gesetz als göttlicher Weisung hat in der Geschichte zu einem Nebeneinander der zwei in unterschiedlicher Weise rechtsförmig gestalteten Institutionen Staat und Kirche geführt. Die moderne Religionsfreiheit ist eine neue Ausformung des Verhältnisses zwischen den getrennt bestehenden Sphären von Recht und Religion. Die Trennung selbst ist schon seit Jahrhunderten gegeben und ist deshalb im europäisch abendländischen Reflexionshorizont selbstverständlich und kann gleichsam natürlich erscheinen. Entstanden ist sie jedoch als ein Konfliktlösungsmodell, das in der heutigen interkulturellen Kommunikation erneut eine wichtige Bedeutung haben kann.1. Gerichtsurteile als eine Form der Reflexion Über »Religion« lässt sich auf mancherlei Weise nachdenken. Ob theologisch, soziologisch, religionswissenschaftlich -je nach Perspektive richtet sich die Aufmerksamkeit immer wieder auf neue und andere Seiten dieses »Gegenstandes«. In jüngster Zeit ist nun häufig Rechtsanwälten und Gerichten die Aufgabe zugefallen, Brought to you by | HEC Bibliotheque Maryriam ET J.
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