eines Remuneration Report, den der zuständige Vergütungsausschuss zu verantworten hat, ist möglicherweise sogar noch wirkungsvoller. 48 Hinsichtlich des Entscheidungsgremiums erscheinen europäische und deutsche Entwicklung gegenläufig. Die Kommission stärkt die Pflichtenstellung des Vergütungsausschusses, das deutsche Gesetz entmachtet ihn scheinbar. Allerdings wird der Personal-oder Vergütungsausschuss auch in deutschen Aktiengesellschaften weiterhin die wesentliche Vorarbeit leisten. Und die Befassung des Plenums mag in Deutschland ihren zusätzlichen Sinn daraus beziehen, dass hier Arbeitnehmervertreter sitzen. Deren Passivität angesichts jahrelang steigender Vorstandsgehälter musste ohnehin verwundern. Wenn künftig die Angemessenheit auch mit Blick auf die Gehaltsstrukturen im Unternehmen zu begründen sein wird, werden gerade die Arbeitnehmervertreter darauf bedacht sein, dass sie den Mitarbeitern des Unternehmens anschließend noch in die Augen schauen können. Dem allgemeinen Trend in Gesetzgebung und Wissenschaft, die Vergütungsentscheidung einer intensiveren Beratung und Begründung zuzuführen, kann dies nur zuträglich sein.Das VorstAG formuliert auch Voraussetzungen, unter denen Vorstandsgehälter nachträglich gekürzt werden können; es geht insoweit über die europäischen Empfehlungen hinaus. In weiser Zurückhaltung verzichtet man aber in in Deutschland und Europa darauf, rechtlich zu normieren, was "angemessen" sei. Schließlich sind selbst die größten Denker und Philosophen bei der Suche nach dem "gerechten Preis" über Allgemeinplätze wie den Begriff des "Gerechten" oder "Angemessenen" kaum hinausgekommen. 49 Allenfalls möchte man den Unternehmenslenkern von heute die Erkenntnis des Thomas von Aquin anempfehlen: 50 Grundlage für die Preisbildung sollte nicht die individuelle, sondern immer nur die allgemeine Wertschätzung (communis aestimatio) sein. Service -Wirtschafts-und Gesellschaftsrecht (einschl. Sonderprivatrecht der öffentlichen Hand) GPR 5/09 239 1 Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter, ABl. L 382 vom 31.12.1986, S.17-21.
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