Am 28. Februar hat der Bundesrat die ֦ besondere֞ Lage ausgerufen, am 16. März die ֦ außerordentliche Lage֞ . Die Grundlage hierfür findet sich im Epidemiengesetz der Schweiz. ֦ Das Epidemiengesetz verfolgt den Zweck, den Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten zu gewährleis ten. Die Massnahmen des Gesetzes dienen dazu, den einzelnen Menschen zu schützen und die Auswirkungen von übertragbaren Krankheiten auf die Gesellschaft und die betroffenen Personen zu reduzieren֞ (Art. 2, Abs. 2, Bst. f nEpG). 1 Demnach liegt eine ֦ besondere֞ Lage dann vor, wenn die WHO eine gesundheitliche Notlage mit internationaler Tragweite feststellt und die Gesundheit der Bevölkerung ohne besondere Beschränkungen nicht mehr gewähreistet ist. Eine ֦ außerordentliche֞ Lage liegt hingegen dann vor, wenn mit unvorhersehbaren, akuten, schweren Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit zu rechnen ist und somit der Notstand ausge rufen wird. Konkret bedeutet dies, dass gem. Art. 3 der schweizerischen Bundesverfassung der Bundesrat das Recht hat, ungeachtet der föderalistischen Bestimmungen, Maßnahmen auszusprechen, was einen Handlungsspielraum der einzelnen Kantone ausschließt. Im Rahmen dieser Maßnahme soll die innere Sicherheit des Landes gewährleistet I.
Die Literatur zu Covid-19 in Gefängnissen und insgesamt mit Blick auf die Strafverfolgungs-und auch die Entlasspraxis ist seit Beginn der Pandemie vielfältig und zahlreich, wobei hier zwischen Meinungen aus Sicht von Praktikerinnen und Praktikern und somit subjektiven Praxisberichten so wie Statistiken und fundierten Forschungsprojekten differenziert werden muss, die jeweils einen unterschiedlichen Fokus legen. Weiter erschien eine Vielzahl an Literatur, deren Quellen wenig belegt und eher als Kurz informationen zur Entlasspraxis oder den Situationen in Gefängnissen zu werten sind, was vor allem diejenigen Publikationen betrifft, die sich mit Ländervergleichen befassen. Nachfolgend wird versucht, den Blick auf die Pandemie im Freiheitsentzug zu systematisieren, indem zwischen Maß nahmen in Gefängnissen und Maßnahmen, die einen kriminalpolitischen Aspekt haben, differenziert wird, wobei diese auch implizit zusammenhän gen. Dieser Zusammenhang zeigt sich, indem beispielhaft für die Umset zung von Social-Distancing in Zwangskontexten durch kriminalpolitische Entscheidungen der notwendige Rahmen geschaffen werden konnte, in dem Insassenquoten reduziert wurden. Strategien Rapisarda und Byrne (2020) berichten in ihrer Untersuchung über den Einfluss von Covid-19-Ausbrüchen in Institutionen des Strafvollzugs in Europa über verschiedene Maßnahmen der europäischen Staaten. Sie un tergliedern dabei die Eindämmungsmaßnahmen im Justizsystem in drei Gruppen: Front-End-Maßnahmen beziehen sich auf Personen, die keine Insassen oder Angestellte sind. Zu diesen Maßnahmen zählt z.B. das Ein schränken des Besuches oder der Aufnahme von Neueintritten. In-Prison-Maßnahmen finden innerhalb der Gefängnisse statt und beziehen sich auf Insassen oder das Personal. Dazu gehört z.B. die Quarantäne oder das Tragen von Masken. Back-End-Maßnahmen beschäftigen sich mit der II.
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