Teleologisch ausgelegt dürfen Ärzte so viele Eizellen befruchten,wie nach den Standards der medizinischen Wissenschaft und der ärzt-lichen Erfahrung nötig sind,um angemessene Schwangerschaftsraten zu erzielen.Dies sind zzt.6 und bei einer beabsichtigten und medizinisch indizierten PGD 8 Embryonen.Embryonen mit morphologisch ungünstigem Implantationspotenzial können verworfen werden; überzählige Embryonen mit morphologisch optimalem Implantationspotenzial können verworfen oder kryokonserviert werden; PGD kann im Sinne einer Einzelfallentscheidung durchgeführt, und der Embryo mit dem nachgewiesenen Krankheitsgen kann verworfen werden, gesunde überzählige Embryonen können kryokonserviert werden.Es bedarf hierzu keiner Änderung der einschlägigen Strafnormen, sondern lediglich einer Wertungswidersprü-che vermeidenden Klarstellung ihres Sinns. Berufsrechtliche Regelungen, die in sich inkonsistente, mit dem Gesundheitsschutz der Betroffenen unverträgliche Rechtsansichten zum Ausdruck bringen, sind zu streichen und durch adäquate Klarstellungen zu ersetzen, damit künftig für Ärzte erkennbar ist, was das ESchG erlaubt und was nicht.
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