Welche rechtlichen Konsequenzen haben negative Indikatorwerte in Kreditverträgen für Kreditnehmer und Banken? Die Autoren dieses Handbuchs zeigen anschaulich, wie die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts auf Kreditverträge anzuwenden sind. Der Fokus liegt auf gemeinnützigen Bauvereinigungen als Kreditnehmer, die sich innerhalb des organisationsrechtlichen Rahmens des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts bewegen müssen. Variabel verzinste Kreditverträge sind in Österreich der Regelfall. Dabei ist der Kreditzinssatz an einen Indikator gekoppelt (zB an den 3-Monats-EURIBOR). Der Kreditzinssatz errechnet sich aus der Summe von Indikatorwert und Aufschlag (Marge). Dieser Indikatorwert ist seit dem Jahr 2015 negativ, was nicht vorhersehbar war. Neuere Kreditverträge sehen deshalb vor, dass der Kreditzins niemals unter den Aufschlag sinken kann. Diese Klausel fehlt jedoch in Altverträgen. Das wirft die Frage auf, ob negative Indikatorwerte dazu führen, dass der Kreditzinssatz unter den Aufschlag sinkt und die Marge der Bank reduziert; oder ob die Bank sogar Zahlungen an den Kreditnehmer leisten muss (sogenannte "Negativzinsen"). Die Autoren analysieren das Problem aus bank- und kreditvertragsrechtlicher Sicht und wenden dabei die ergänzende Vertragsauslegung und die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage an.
Die Haftung des Vera È uûerers fu È r o È ffentliche A È uûerungen Dritter ± insbesondere durch Werbung ± nach § 922 Abs 2 ABGB Mit der Umsetzung der Verbrauchsgu È terkauf-Richtlinie durch das Gewa È hrleistungsrechts-A È nderungsgesetz wurde im o È sterr Recht das Einstehenmu È ssen des U È bergebers nicht nur fu È r eigene o È ffentliche A È uûerungen, sondern auch fu È r jene Dritter ausdru È cklich festgeschrieben. Der vorliegende Beitrag untersucht die einschla È gige Regelung des § 922 ABGB sowohl unter dem Gesichtspunkt gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben als auch im Lichte des (nationalen) Privatrechtssystems und stellt dabei in Frage, dass ein Einstehenmu È ssen fu È r o È ffentliche A È uûerungen jedenfalls deren Einbeziehung in die Parteienvereinbarung voraussetzt. Deskriptoren: berechtigte Erwartungen, Erkla È rungsfahrla È ssigkeit, Erkla È rungstatbestand, fehlendes Erkla È rungsbewusstsein, Gewa È hrleistung, o È ffentliche A È uûerungen, Gewa È hrleistungsrechts-A È nderungsgesetz, gewo È hnlich vorausgesetzte Eigenschaften, Hersteller, Importeur, konkludente Beschaffenheitszusage, konkreter (subjektiver) Mangelbegriff, objektiver Erkla È rungswert, Quasi-Hersteller, Rechtsscheinprinzip, Verbrauchsgu È terkauf-Richtlinie, Vertrauenshaftung, Vertrauenstheorie, Werbeaussagen, Zurechnung von Willens-und Wissenserkla È rungen. § § 922 Abs 2, 1026 ff ABGB; Art 2 Abs 2 Verbrauchsgu È terkauf-RL; § 15 UGB; § 434 Abs 1 BGB. # Springer-Verlag 2007 1 ) Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgu È terkaufs und der Garantien fu È r Verbrauchsgu È ter (ABl 1999 L 171, 12); in der Folge nur: RL. 2 ) BGBl I 2001/48. 3 ) Dies ergibt sich aus dem der RL zugrunde liegenden Gru È nbuch (u È ber Verbrauchsgu È tergarantien und Kundendienst KOM [93] 509 endg, 109), wonach nur ¹berechtigte Erwartungen``geschu È tzt werden sollen (Lehmann, Informationsverantwortung und Gewa È hrleistung fu È r Werbeangaben beim Verbrauchsgu È terkauf, JZ 2000, 280 [284]; Augenhofer, Bedeutung von Werbeaussagen ± sowohl des Verka È ufers als auch des Herstellers ± fu È r die Begru È ndung von Gewa È hrleistungsrechten, JBl 2001, 82 [84 f]; dieselbe, Gewa È hrleistung und Werbung [2002] 57; W. Faber, Handbuch zum neuen Gewa È hrleistungsrecht [2001] 69; Welser/B. Jud, Die neue Gewa È hrleistung [2001] § § 922, 923 Rz 14; Ofner in Schwimann, ABGB 3 IV § 922 Rz 20). Printed in Austria 8 ) Vgl etwa Reischauer in Rummel, ABGB 3 § § 922, 923 Rz 4. 9 ) So beurteilte der OGH etwa konkrete Angaben in Katalogen und Prospekten, die dem Vertragsabschluss O. Riss, Die Haftung des Vera È uûerers fu È r o È ffentliche A È uûerungen Dritter
Ass. Dr. Olaf Riss, LL.M., WienZur Behandlung der Kostenersatzpflicht aus dem Pflichtteilsprozess bei der Bemessung des Pflichtteils Wird der ruhende Nachlass von einem verku È rzten Noterben geklagt und unterliegt der Nachlass in diesem Pflichtteilsprozess, so ist er nach allgemeinen Regeln zum Prozesskostenersatz verpflichtet. Auûerdem hat er die Kosten der eigenen Vertretung im Verfahren endgu È ltig selbst zu tragen. Der Beitrag geht der Frage nach, ob und in welchem Umfang diese Belastungen des Nachlasses zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage fu È r Pflichtteile fu È hren ko È nnen; und zwar einerseits gegenu È ber dem klagenden Noterben selbst und andererseits gegenu È ber anderen, am Pflichtteilsprozess nicht beteiligten Noterben. Auf Grundlage der vom Gesetz selbst vorgegebenen Wertungen wird eine nach Fallgruppen differenzierende Lo È sung entwickelt.
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