Die Aufkl~rung fllegaler Aborte, die zur gerichtliehen Verhsndiung kommen, ist in den letzten Jahren zweifellos immer schwieriger geworden, ganz besonders hinsichtlich der medizinischen Vorg~inge. Dies hat, worauf auch yon mir frfiher schon hingewiesen worden ist 1, tells in der framer geschickteren Verteidigung aller Beteiligten seinen Grund, teils in der vollkommenen Teehnik, fiber die offenb~r auch zahlreiche Laiensbtreiber heute verfiigen, unter denen ja Hebammen und friihere Krankensehwestern stark vertreten sind. Von diesen ist gewiB manche imstsnde, die in ihrer Dienstzeit an Kliniken oder bei Arzten gesehenen kunstgerechten Verfahren fehlerlos anzuwenden. Es gilt daher heute mehr als je, dai~ dss Fehlen aller Komplikationen nach einem Abort durehaus nicht seine gesetzwidrige Provokation, such durch Nichtgrzte, aussehlieBt. Bei tSdlichem Ausgange linden sich nach unseren Erfshrungen auch nur noeh ziemlich selten beweisende Verletzungen, die frfiher die Begutaehtung fiberwiegend sieher gestalteten; sehr selten Spuren eingespritzter L6snng oder gsr Reste benu~zter FremdkSrper, nur hin und wieder eine beweisende Luftembolie. Meistens handelt es sieh um Peritonitis und die verschiedenen Artender Genitalsepsis, die allerdings auf Grund jahrzehntelanger Erfahrung mit dem Genius loci des Abortes in der ersten Sehwangerschaftshalfte als nahezu sicherer Beweis ftir einen Eingriff beurteilt werden muB, falls keine sndere Xtiologie bei der Obduktion nachzuweisen ist. Unter diesen Verh~ltnissen ist die Beantwortung der richterliehen Fragen nach der Art des Eingriffs oft ganz unmSglich, die nach dem Zeitpunkt und dem weiteren Verlsuf oft sehr unsicher, wenn zuverI~ssige Beobach~ungen und Aussagen fehlen. Dazu kommt, dab die Grundlagen fiir die spezifische gerichtlich-medizinische Beurteilung yon Tatbest~inden, die der Pathologie zu entnehmen sind, auf diesem Gebiete trotz seiner groBen Bearbeitung immer noch Lticken aufweisen und dab sich framer wieder iiberraschende Verh~ltnisse ergeben. Die Dsrstellung der Pathologie des Abortes ist namentlich such in den Hsndbfichern der gerichtlichen Medizin noch nicht so vollstgndig, wie es heute erforderlich w~re.Als einen Beitrsg zu den sich ergebenden Sehwierigkeiten des Beweises m6chte ich den folgenden kiirzlich ~bgeurteilten Krimin~lfall verSffentlichen, der zwar trotz weir ausholender Beweissufnahme keine
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