708Christian Geminn/Alexander Roßnagel "Privatheit" und "Privatsphäre" aus der Perspektive des Rechts JZ 14/2015 Selbstbestimmung des Einzelnen als normativen Ausgangspunkt zu übernehmen und nach Lösungen zu suchen, welches -veränderte -Schutzprogramm heute und künftig den neuen Herausforderungen angepasst ist und durch Anforderungen an Technik und Organisation der Verarbeitung personenbezogener Daten gerecht werden kann. 80
VI. FazitIn der Gesamtschau zeigt sich, dass "Privatsphäre", "Privatheit" und "Privatleben" im deutschen Rechtsraum als Rechtsbegriffe kaum verwendet werden. In ihrem Anwendungsbereich wurden sie -gerade für die Schutzzwecke, für die sie in der Umgangssprache genutzt werden -als zu unbestimmt, ungeeignet und freiheitsbeschränkend erkannt und stark beschnitten. Insbesondere besteht keine Deckungsgleichheit zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Schutz der "Privatsphäre". Vielmehr werden die Begriffe "Privatsphäre", "Privatheit" und "Privatleben" auf Ebene der Grundrechte in einzelne Teilaspekte aufgebrochen, die sich rechtlich besser fassen lassen, wie etwa die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Fernmeldegeheimnis und die informationelle Selbstbestimmung. Tatbestände, die nicht diesen Teilaspekten unterfallen, aber dennoch als von der "Privatsphäre" erfasst angesehen werden, werden vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht aufgefangen. Hier adressiert die Sphärentheorie den Begriff der "Privatsphäre" direkt, dessen Bedeutung jedoch auf einen eng begrenzten rechtlichen Bereich reduziert ist.
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