Der Jugendarrest und seine Ausgestaltung beschäftigen Philipp Walkenhorst schon lange. So beteiligte er sich auch umfassend an der Entwicklung einiger Landesjugendarrestvollzugsgesetze und gab -mündliche oder schriftliche -Stellungnahmen zu verschiedenen Gesetzentwürfen ab. 1 Bei seinen Überlegungen ging es dem Jubilar immer darum, keine kriminalpolitisch sowieso nicht durchsetzbaren Forderungen aufzustellen, sondern "mögliche Spielräume aus [zu]loten" (Walkenhorst, 2015, S. 108). Diese Spielräume sieht Philipp Walkenhorst zum einen in Bezug auf das Zusammenwirken von Akteur*innen im Verfahren und zum anderen in der Ausgestaltung des Jugendarrestvollzugs, wobei seine wohl zentrale Forderung die Ausgestaltung des Jugendarrestes als Jugendbildungsstätte ist (z. B. Walkenhorst, 2015; Bihs und Walkenhorst, 2009). Dieser Beitrag knüpft an diese Idee an und stellt die provokative Frage "Jugendarrest statt Jugendbildungsstätte?" Genauer gesagt geht es im Folgenden um Verfahren wegen Verletzung der Schulpflicht -am Ende dieses Verfahrens kann ein Jugendarrest von bis zu einer Woche stehen. Dabei wird insbesondere eine Perspektive beleuchtet, mit der sich auch Philipp Walkenhorst befasst hat: die Nutzung von Handlungs-und Ermessensspielräumen durch die handelnden Akteur*innen.Dazu werden zunächst die zentralen Rechtsgrundlagen zum Verfahren wegen Verletzung der Schulpflicht dargestellt und dabei insbesondere ein Blick auf die involvierten Akteur*innen und die dort jeweils zu treffenden Entscheidungen geworfen. 2 An den Verfahren sind -anders als in anderen (jugendstrafrechtlichen) Verfahren -neben der Jugendarresteinrichtung, dem Jugendgericht und der Jugendhilfe auch die Schule und die Verwaltungsbehörde (die Schulämter) beteiligt.1 Eine Übersicht über Publikationen und Vorträge von Philipp Walkenhorst findet sich unter https://www.hf.uni-koeln.de/37298. 2 Einzelne Aspekte des Beitrags wurden übernommen aus Ernst und Höynck, 2018.
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