bar geltendem EU-Recht widersprechen, wenn sie datenschutzrechtliche Rechtfertigungstatbestände aus Art. 7 DSR abstrakt-generell mit zusätzlichen Tatbestandsmerkmalen erschweren. Das gilt insbesondere, wenn eine in Art. 7 lit. f) DSR vorgesehene Abwägung durch ein generelles Einwilligungserfordernis ersetzt wird. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BVerfG dürfen solche nationalen Regeln nicht angewendet werden, soweit sie höherrangigem EU-Recht widersprechen. Auslegungsspielräume sind durch richtlinienkonforme Auslegung auszufüllen. Wesentliche Regeln des deutschen Datenschutzrechts auf Bundes-und Landesebene dürfen danach nicht angewendet werden (z.B. bezogen auf Regeln zur Aufdeckung von Straftaten von Beschäftigten, Smart Metering und mobilen Datenverarbeitungssystemen). 22 22 Etliche weitere Beispiele erfordern zumindest eine richtlinienkonforme Neubewertung, s. etwa im BDSG zum Schriftformerfordernis für Einwilligung, § § 4a Abs. 1 S. 3, 28 Abs. 3a, 29 Abs. 2; zu Schriftform der Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung, § 11 Abs. 2 S. 2; zur Einschränkung der Abwägungsmöglichkeiten, § 28 Abs. 2 Nr. 2 lit. b); zum Adresshandel für Werbezwecke, § 28 Abs. 3; zum abschließenden Katalog für die Übermittlung an Auskunfteien, § 28a; zu Dokumentationsanforderungen bei Datenerhebung und Speicherung zur Übermittlung, § 29 Abs. 2 S. 2.
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