ZusammenfassungObwohl die Kriminologie als „Lehre vom Verbrechen“ für die Aufarbeitung von Straftaten prädestiniert scheint, ist ihr Engagement in der Forensik keineswegs selbstverständlich. Dies hängt mit Unklarheiten, die bereits im Hinblick auf Grundeigenschaften der Kriminologie bestehen, zusammen. Was mit „Kriminologie“ gemeint ist und wofür sie zuständig ist bzw. zuständig sein könnte, ist nicht offenkundig. Ebenso existiert Klärungsbedarf dazu, wer die Kriminologie vertritt, und ob es sich bei der Kriminologie überhaupt um eine eigenständige Wissenschaft handelt, was Voraussetzung für eine Einordnung als „forensische Disziplin“ wäre. Auch lohnt ein Blick auf die Verbindlichkeit von Erkenntnissen, die als „kriminologisch“ eingeordnet werden. Mit einem Hauptaugenmerk auf diesen Aspekten widmet sich folgender Beitrag der Rolle der Kriminologie in der Forensik. Dabei bezieht sich „forensisch“ hier auf die Einzelfallbeurteilung in der Praxis der Rechtspflege. Dies schließt insbesondere die Anwendung von Fachwissen im Rahmen der Einschätzung, Begutachtung und Behandlung von Straftätern ein.