Lebenslauf des Verfassers XXV Das Diskriminierungsverbot im Zivilrecht und seine Auswirkungen auf das rechtsgeschäftliche und quasi-rechtsgeschäftliche Handeln "Denn man soll um des Bartes willen den Kopf nicht verachten, an dem er wächst." 1 Einleitung, Fragestellung und Gang der Arbeit Am 11.12.2003 berichtete die Presse von einem Personalmanager, dem gekündigt worden war, weil er sich geweigert hatte, Bewerbungen von Türkinnen bei künftigen Einstellungen nicht mehr zu berücksichtigen. 2 Der Personalmanager argumentierte, es sei seine Bürgerpflicht gewesen, Menschenrechte zu wahren und die diskriminierende Anweisung abzulehnen. Außerdem, so der Manager, könne man dann genausogut jemandem wegen dessen Haarfarbe oder Schuhgröße den Arbeitsplatz verweigern. Der Anwalt des Managers führte Art. 3 GG sowie Antidiskriminierungsrichtlinien der EU ins Feld. Der Arbeitgeber verteidigte demgegenüber sein Verhalten mit dem Argument, daß er als Unternehmer selbst entscheiden dürfe, wer bei ihm arbeite. Der Richter folgte dieser Argumentation. Außerdem wies er darauf hin, daß es -außer bezogen auf Diskriminierungen wegen des Geschlechts -noch kein Antidiskriminierungsgesetz gebe. Die Europäische Union hat im Rahmen ihrer gesetzgeberischen Befugnisse Maßnahmen getroffen, die den Schutz von Personen bezwecken, die aufgrund der Tatsache, daß sie Träger bestimmter Merkmale, sogenannter Diskriminierungsmerkmale sind, im gesellschaftlichen Leben benachteiligt werden. Vor allem durch den Erlaß von Richtlinien sollten die Mitgliedstaaten angehalten werden, diesbezügliche Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Besondere Erwähnung verdienen in diesem Zusammenhang Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sowie Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Nachdem in Deutschland mehrere Entwürfe für ein allgemeines Antidiskriminierungsgesetz zur Diskussion gestellt und verworfen worden sind -der erste Entwurf stammt aus dem Jahr 1995 -, trat am 18.08.2006 das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des