Der Beitrag beschreibt die Folgen der jüngsten Metall-auf-Metall-Urteile von EuGH und BGH für das deutschen Bearbeitungsrecht aus Sicht der künstlerischen Praxis. In Auseinandersetzung mit Begriff und Maxime der kunstspezifischen Betrachtung, die das BVerfG 2016 in gleicher Sache prägte, sucht der Beitrag vor allem zu verdeutlichen, dass diese Rechtsprechung aus Perspektive besagter künstlerischen Praxis nichts weniger darstellt als einen Systemwechsel: vom Gebot des Verblassens zum Gebot der Interaktion - was künstlerisch etwas substantiell anderes darstellt. Dieser Systemwechsel hat Konsequenzen für den Blick des Urheberrechts auf das Gros der zahlreichen wissentlich und willentlich bearbeitenden Praktiken in den Künsten, aber darüber hinaus auch auf die Bereiche zufälliger und unbewusster Ähnlichkeiten, die das Urheberrecht oberhalb der sehr niedrig angesetzten Schöpfungshöhe regelmäßig unterschiedslos ebenfalls als Bearbeitungen wertet und behandelt. In diesem Zusammenhang sucht der Beitrag dem Gebot kunstspezifischen Betrachtung, das im besagten Urteil des BVerfG, obwohl schon im Urteilstenor zentral positioniert, wenig konturiert blieb, Prägnanz zu verleihen und als methodisches Mittel zu entwickeln dahingehend, tatsächlich substantiellen interdisziplinären Dialog zu jenen Fragen herzustellen, die besagter Systemwechsel nun aufwirft. Der Beitrag unternimmt dies exemplarisch anhand des vom BVerfG verwendeten Begriffs der Genrespezifik, indem er vorführt, was dieser nach sich zieht, wenn man ihn ernst nimmt und sich ihm unter Rekurs auf Genretheorie und -empirie in Ästhetik und den Künsten gewidmeten Geisteswissenschaften annähert.
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