Die Funktion eines Smart-Meter-Gateway-Administrators ist neu geschaffen worden ( § 3 Abs. S. 2 MsbG). 44 Damit ist aber keine eigenständige, über die Administration des Kommunikationsmoduls (Datenschnittstelle) hinausgehende Marktrolle verbunden; die Aufgabe ist vielmehr dem "Messstellenbetreiber zugeordnet" ( § 3 Abs. 1 S. 2 MsbG). 45 Der Smart-Meter-Gateway-Administrator ist für den technischen Betrieb des intelligenten Messsystems verantwortlich ( § 2 S. 1 Nr. 20 MsbG). Dazu zählen die Installation, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung der technischen Einrichtung ( § 25 Abs. 1 MsbG). Nur der Gateway-Administrator kann einen Zugang zu den erfassten Daten gewähren ( § 51 MsbG). Die Aufsicht über das Smart-Meter-Gateway und damit über die Datenkommunikation wird dem Messstellenbetreiber und nicht etwa dem Netzbetreiber zugeordnet. Der Messstellenbetreiber kann die Zuständigkeit für die Administration des Gateways auf einen Dritten übertragen. Dann besteht ein Auftragsverhältnis zwischen beiden ( § 2 Nr. 20 MsbG), was wohl zur Folge hat, dass eine vollständige Delegation -auch der Verantwortung -nicht möglich ist.
Anschlussnehmer und AnschlussnutzerAnders als im EnWG 2011 werden im neuen MsbG die Begriffe des Anschlussnehmers und des Anschlussnutzers legaldefiniert ( § 2 S. 1 Nr. 2 u. 3 MsbG). Im Vergleich zum EnWG 2011 neu ist ferner das unabhängige Auswahlrecht des Anschlussnehmers nach § 6 MsbG. 46 Anders als nach der alten Regelung ( § 21b Abs. 5 EnWG 2011) ist die Einwilligung des Anschlussnutzers entfallen. Zudem wird das Auswahlrecht des Anschlussnutzers verdrängt, wenn der Anschlussnehmer seines ausübt ( § 6 Abs. 4 S. 1 MsbG). Trotz beachtlicher Gründe für ein Wahlrecht seitens des An-4.
5.