ZusammenfassungNur ein gutes Viertel aller zivilrechtlichen Gerichtsverfahren endet mit einem streitigen Urteil. Denn Verfahren lassen sich auch über gütliche Vergleiche erledigen, die etwa in der sog. Güteverhandlung geschlossen werden und damit in einem Verfahrensabschnitt, in welchem Richter primär als Vermittler agieren. Nach § 278 ZPO soll der Richter stets beides sein, Richter im Sinne eines Entscheiders und Vermittler. Im vorliegenden Beitrag gehe ich den Funktionen der richterlichen Rollenkombination Entscheider/Vermittler und der damit verknüpften undifferenzierten Konfliktbearbeitung zwischen Gerichtsverfahren und Vermittlung nach. Die These ist, dass die Vermittlung in Gerichtsverfahren Legitimationsgewinne erzielt. Allerdings werden die Legitimationszuwächse mit Folgeproblemen erkauft, so z. B., wenn Parteien richterliche Vergleichsvorschläge als Voreingenommenheit oder Warnungen vor den negativen Konsequenzen eines Gerichtsverfahrens als indirekte Drohungen interpretieren. Ferner skizziere ich, wie die Folgeprobleme in der sozialen Praxis abgefedert werden, etwa indem Güterichter nur als Vermittler agieren. Diese Lösungen der Folgeprobleme haben selber wiederum nachzuzeichnende Konsequenzen.